Was ist der Entlastungsbetrag überhaupt?
Der Entlastungsbetrag ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 45b SGB XI. Jeder Mensch mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, der zu Hause lebt, bekommt monatlich 131 € zusätzlich zur Pflegekasse. Das Geld ist zweckgebunden: Es soll Angehörige entlasten und Selbstständigkeit zu Hause sichern.
Das Besondere: Sie bekommen das Geld nicht ausgezahlt. Stattdessen rechnen anerkannte Anbieter – wie wir – die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nichts vor und reichen keine Belege ein.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Erlaubt sind alle Leistungen, die ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter erbringt. Dazu gehören typischerweise:
- Unterstützung im Haushalt (Putzen, Wäsche, Aufräumen)
- Einkaufsservice
- Begleitung zu Arzt-, Behörden- oder Friseurterminen
- Gesellschaft, Vorlesen, Spaziergänge
- Vorbereitung von MDK-/MD-Begutachtungen
Nicht erlaubt sind reine Sachleistungen – Sie können den Entlastungsbetrag also nicht für ein neues Sofa, für Lebensmittel oder für die Telefonrechnung verwenden.
”Ich habe ihn dieses Jahr noch nicht genutzt – ist das Geld weg?”
Nein – und das ist die wichtigste Botschaft dieses Artikels: Ungenutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort. Sie können sie aus dem laufenden Kalenderjahr noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
Praktisches Beispiel:
- Sie haben 2025 keinen einzigen Euro Entlastungsbetrag abgerufen.
- Bis zum 30. Juni 2026 können Sie das Guthaben aus 2025 noch einsetzen.
- Danach verfällt der nicht genutzte Anteil aus 2025.
Das summiert sich: Wer ein ganzes Jahr nichts abgerufen hat, hat rechnerisch 1.572 € auf dem Konto – kombiniert mit dem laufenden Jahr also auch mal deutlich mehr Spielraum.
Wie kommt der Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse an?
Drei Schritte:
- Anerkannter Anbieter wählen. Achten Sie auf die Anerkennung nach § 45a SGB XI – wir sind beim Land Niedersachsen anerkannt und nennen Ihnen auf Anfrage die Aktenzeichen.
- Abtretungserklärung unterschreiben. Damit erlauben Sie der Pflegekasse, direkt mit uns abzurechnen. Wir bringen das Formular mit und füllen es mit Ihnen aus.
- Leistung in Anspruch nehmen. Wir kommen wie vereinbart. Die Abrechnung läuft im Hintergrund.
Häufige Stolperfallen
- Pflegegrad-Bescheid nicht zur Hand? Reicht ein Anruf bei der Pflegekasse, die schickt das Schreiben nach.
- Ehepartner pflegen und wollen auch Entlastung? Der Entlastungsbetrag gilt pro pflegebedürftiger Person, nicht pro Haushalt.
- Anbieter mischen? Möglich. Sie können den Entlastungsbetrag auch zwischen mehreren anerkannten Anbietern aufteilen.
So unterstützen wir Sie konkret
Wir prüfen mit Ihnen kostenfrei, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, helfen beim Papierkram und starten meist innerhalb weniger Tage. Wenn Sie unsicher sind, ob der Entlastungsbetrag in Ihrer Situation passt: rufen Sie uns einfach an – das Erstgespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Stand: 13. Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie Ihre Situation einsortieren möchten, melden Sie sich gerne – wir nehmen uns Zeit.